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Wird eine Beifahrerin im Rahmen einer Verkehrsüberwachung mitgeblitzt, so kann dieses Foto herangezogen werden, um Schlüsse auf den Fahrzeugführer ziehen zu können. Ein Beweisverwertungsverbot für das Foto besteht angesichts der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beifahrerin nicht. Denn der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen den erforderlichen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Grundlage des Vorwurfs war ein bei einer Verkehrsüberwachung angefertigtes
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Autofahrer. Es verwies zunächst darauf, dass der Fahrer eines Fahrzeugs sowie das Kfz-Kennzeichen gemäß § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO fotografiert werden dürfe, wenn der Verdacht eines bußgeldbewährten Verkehrsverstoßes bestehe. Zwar habe gegen die Beifahrerin ein solcher Verdacht nicht bestanden. Dennoch habe sie gemäß § 100 h Abs. 3 StPO mitfotografiert werden dürfen. Nach dieser Vorschrift können nämlich unbeteiligte Personen von der Maßnahme betroffen sein, wenn dies unvermeidlich ist. Im Rahmen einer Verkehrsüberwachung sei es unvermeidbar, dass
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei zudem die Verwertung des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21121
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