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Grundstückseigentümer müssen nicht nur den eigenen Garten in Ordnung bringen - auch ein Graben zum Nachbargrundstück muss ab und zu gereinigt werden, "schlooten", wie man im Nordwesten sagt. Dabei muss aber auch Rücksicht auf die Belange des Nachbarn genommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die
Die Nachbarn klagten daraufhin vor dem Landgericht Aurich. Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer schoben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Die Grundstückseigentümerin meinte, sie hätte sich darauf verlassen können, dass der Unternehmer fachgerecht arbeiten und keine Baumwurzeln der Nachbarn beschädigen werde. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, er hätte sich seinerseits darauf verlassen können, dass die Grundstückseigentümerin sich mit ihren Nachbarn abgesprochen habe.
Das Landgericht gab keinem der beiden Beklagten Recht: Sowohl die Grundstückseigentümerin als auch der Unternehmer müssten für den Schaden einstehen. Der Unternehmer hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass die Nachbarn, auch wenn sie nichts gegen das Schlooten als solches auszusetzen hatten, mit der Beschädigung ihrer Baumwurzeln einverstanden gewesen seien. Auch die Grundstückseigentümerin müsse haften. Sie hätte bei der Beauftragung des Unternehmers sicherstellen müssen, dass die Arbeiten vorsichtig und unter Schutz der Baumwurzeln durchgeführt würden. Denn sie sei von einem Zeugen bereits vor Beginn der Arbeiten auf die Gefahr für die
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Aurich. Die Grundstückseigentümerin und der Unternehmer haften danach als sogenannte
Die Beklagten haben nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Gerichts ihre Berufung zurückgenommen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23728
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