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Landgericht Itzehoe, Urteil vom 18.09.2012
6 O 388/11 -

Nachbar hat Anspruch auf Schadensersatz wegen "Unterwurzelung" des Grundstücks

Zur Vermeidung von Schäden müssen Wurzelsperrfolie auf dem Grundstück eingezogen werden

Ein Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die die Wurzeln eines Baumes verursacht haben, der auf dem Grundstück seiner Nachbarin unmittelbar an der Grundstücksgrenze steht. Dies entschied das Landgericht Itzehoe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von seiner Nachbarin Ersatz für Schäden, die die Wurzeln einer 20 Meter hohen Birke verursacht hatten, die auf dem Nachbargrundstück unmittelbar auf der Grundstücksgrenze steht. Ein Sachverständiger zuvor hatte festgestellt, dass die armdicken Wurzeln der Birke Schäden an einem Schuppen des Klägers verursacht hätten.

LG verurteilt Nachbarin zur Leistung von Schadensersatz

Das Landgericht Itzehoe gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, da durch die Birke von ihrem Grundstück eine Einwirkung auf das Grundstück des Klägers ausgegangen sei, durch welche das Eigentum des Klägers an dem Schuppen und an seinem Grundstück verletzt worden sei.

Nachbar hätte Schäden durch treffen geeigneter Vorkehrungen verhindern können

Die Schädigung des Eigentums des Klägers hätte die Beklagte durch das Einziehen einer so genannten Wurzelsperrfolie auf dem Grundstück des Klägers verhindern können. Dies hatte sie jedoch unterlassen, weil sie davon ausging, dass dies Sache des Klägers sei. Eine Kappung der Wurzeln oder Fällung der Birke hätte im Übrigen dem Naturschutzrecht widersprochen. Einen Fällantrag hatte die Naturschutzbehörde abgelehnt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online

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