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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 30.10.2014
14 U 37/14 -

Betreiberin einer Kart-Bahn ist nach Strangulations­unfall schadensersatz- und schmerzens­geld­pflichtig

Mitarbeiter hätten auf Gefahren beim Tragen eines Schals während der Fahrt hinweisen müssen

Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat entschieden, dass die Betreiberin einer Kart-Bahn wegen eines Strangulations­unfalls zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist.

Die Klägerin fuhr im Juni 2013 auf der Bahn der Beklagten im Emsland mit einem sogenannten Kart. Das Kart ist ein einsitziges, offenes und mit einem Motor ausgerüstetes Fahrzeug. Während der Fahrt löste sich der von der Klägerin getragene Baumwollschal und wickelte sich um die Hinterachse des Fahrzeugs. Die Klägerin erlitt hierdurch ein Strangulationstrauma mit einem zunächst nicht erkannten Teilabriss der Luftröhre. Die anfangs lebensbedrohlichen Verletzungen erforderten mehrere stationäre Behandlungen, zuletzt noch im Jahr 2014. Aufgrund der Verletzungen ist die Klägerin zur Hälfte in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert.

LG verneint Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Gericht hatte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin verneint.

Mitarbeiter hätten auf Gefahren durch das Tragen von Schals oder lockerer Kleidungsstücke hinweisen müssen

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht Oldenburg nicht. Die Betreiberin habe die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten nicht beachtet. Ihre Mitarbeiter haben die Klägerin nicht hinreichend über die besonderen mit dem Tragen eines Schals oder anderer lockerer Kleidungsstücke während der Fahrt mit einem Kart verbundenen Gefahren, insbesondere das Strangulationsrisiko mit unmittelbarer Lebensgefahr aufgeklärt. Die von der Betreiberin zur Verfügung gestellten Rennoveralls seien zwar grundsätzlich geeignet, derartige Gefahren zu vermeiden. Allerdings stelle die Betreiberin die Overalls nur zur freiwilligen Benutzung bereit. Deshalb sei sie verpflichtet, mit deutlichen Hinweisen auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen, die sich aus losen Kleidungsstücken ergeben könnten.

Hinweisschilder auf Kart-Bahn nicht ausreichend

Die von der Betreiberin verwendeten, etwa DIN A-3-großen Hinweisschilder seien nicht ausreichend. Der dort an dritter Stelle aufgeführte Hinweis „Enganliegende Kleidung ist Vorschrift“ weise nicht mit der ausreichenden Deutlichkeit auf die bestehenden Gefahren hin, urteilten die Richter. Die von der Betreiberin vorgenommene Einweisung der jeweils fahrenden Gruppe genüge ebenfalls nicht. Selbst wenn in dieser Einweisung auf die Gefährlichkeit von Schals hingewiesen wird, so konnte die Betreiberin nicht sicherstellen, dass die Einweisung auch jeden Nutzer der Kart-Bahn erreicht. Die Richter zeigten sich nach der Vernehmung von Zeugen davon überzeugt, dass die Klägerin das Kart fahren konnte, ohne zuvor an der Einweisung teilgenommen zu haben.

Mitverschulden der Geschädigten verneint

Ein Mitverschulden der Klägerin nahm das Oberlandesgericht nicht an. Die Klägerin habe, auch wenn sie bereits einmal mit einem Kart gefahren sei, von den Gefahren des Tragens eines Schals während der Fahrt keine Kenntnis haben müssen. Das von dem Betreiber verwendete Schild mit der Aufschrift „Haftungsansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer [...] sind ausgeschlossen“ schließe die Haftung nicht aus, so das Oberlandesgericht weiter. Es sei als Allgemeine Geschäftsbedingung kein wirksamer Bestandteil des Vertrages geworden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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