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Kartfahren kann nicht als Betriebssport anerkannt werden, für Unfälle bei dieser Sportart muss daher die gesetzliche Unfallversicherung nicht eintreten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Die Firma Daimler-Chrysler in Kassel bezuschusst eine Sportgemeinschaft, die u.a. Kartfahren für Betriebsangehörige, Pensionäre und deren Ehepartner anbietet. Ein Mitarbeiter von Daimler-Chrysler verunglückte auf der Kartbahn in Kaufungen und zog sich einen komplizierten Bruch der Fußwurzel zu, der zu einer viermonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Sein Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall im Rahmen des Betriebssportes anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft Metall ab. Seine dagegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Kassel scheiterte.
Auch in der zweiten Instanz unterlag der Kläger. Betriebssport, so die Darmstädter Richter, solle einen Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit darstellen und diene nicht der Teilnahme an Wettkämpfen oder der Erzielung von Spitzenleistungen. Diese Kriterien waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vor allem sahen es die Richter als erwiesen an, dass Kartfahren nicht dem Ausgleich betrieblicher Belastungen diene: der Kartfahrer bewege sich nicht, sei erheblichem Lärm ausgesetzt, die Abgase der Benzinmotoren wirkten in geschlossenen Hallen gesundheitsgefährdend, die ungünstige Sitzhaltung im Wagen sowie die harten Erschütterungen bei der Fahrt seien eher be- als entlastend. Beim Kartfahren stünden nicht der körperliche Trainingseffekt, sondern Spaßfaktor und Wettbewerb im Vordergrund.
Kartfahren stellt daher keine hinreichenden sportlichen Anforderungen, um als Ausgleich und Entlastung für betriebliche Belastungen geeignet zu sein, er ist vielmehr mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insofern ist es nicht zu rechtfertigen, Unfälle beim Kartfahren als gesetzlich unfallversichert anzusehen und die Arbeitgeber als alleinige Beitragszahler in der Unfallversicherung dafür haften zu lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des LSG Hessen vom 17.07.2006
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Dokument-Nr. 2760
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