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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil
13 U 35/19 -

Diesel-Abgasskandal: Kein Anspruch auf Kaufpreiserstattung bei Kauf eines Fahrzeugs ab Herbst 2017

Kunden können sich nach Bekanntwerden der "Abgasaffäre" im Oktober 2017 nicht mehr auf Täuschung berufen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass beim Kauf eines von der "Abgasaffäre" betroffenen Fahrzeugs im Herbst 2017, nach Aufspielen des sogenannten Software-Updates, dem Käufer keine Ansprüche mehr gegen den Fahrzeughersteller zustehen. Das Oberlandesgericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug aus dem Volkswagenkonzern bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte bereits vor dem Kauf durch die Klägerin unstreitig das sogenannte Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, dennoch gegen Herausgabe des Fahrzeugs von Volkswagen den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von ihr damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung über die Funktionsweise und Gesetzeskonformität der ursprünglichen Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der "Abgasaffäre" zudem einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte u.a. geltend, dass im Oktober 2017 die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen sei. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits im Jahr 2015 informiert.

Ursprüngliche Funktionsweise der Abgasreinigung beim Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufs allgemein bekannt

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage mit seinem am 30. Januar 2019 verkündeten Urteil ab und gab dem Hersteller Recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Täuschung potentieller Käufer über die Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug jedenfalls bei einem Kauf im Herbst 2017 denklogisch ausgeschlossen sei. Durch die sogenannte Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen vom 22. September 2015 und die anschließende Medienberichterstattung sei die ursprüngliche Funktionsweise der Abgasreinigung bei dem Fahrzeug allgemein bekannt gewesen. Im Übrigen sei nicht erkennbar, wie die Klägerin eventuelle negative Auswirkungen des sogenannten Software-Updates geltend machen könnte, da dieses bereits aufgespielt war, als sie das Fahrzeug erworben hatte.

OLG weist Berufung der Klägerin zurück

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück legte die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Rechtsansicht des Landgerichts Osnabrück und lehnte Ansprüche der Klägerin ab. Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht teilte die Auffassung des Landgerichts, nach dem Bekanntwerden der "Abgasaffäre" könne jedenfalls im Oktober 2017 von einer Täuschung keine Rede mehr sein. Bezüglich des Software-Updates seien Ansprüche der Klägerin schon deshalb ausgeschlossen, weil auch die Diskussion um dessen Zweck und Folgen im Herbst 2017 allgemein bekannt gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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