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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Mann dann die Vaterschaft nicht anfechten kann, wenn die Eheleute beider einer künstlichen Befruchtung der Ehefrau mittels einer Samenspende zugestimmt haben. Das Gericht lehnte daher den Antrag eines Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, ab.
Im zugrunde liegenden Fall behauptete ein Mann, er sei zeugungsunfähig und das Kind sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Familiengerichts jetzt geändert.
Der Antragsteller sei, so der Oberlandesgericht Oldenburg, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass aufgrund des Abstammungsgutachtens feststehe, dass der Mann nicht der
Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die
Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der das Oberlandesgericht insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine
Ohne Belang war auch das gewählte Verfahren der Fremdsamenübertragung. Da eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18494
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