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Bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr besteht die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass es zu einer Empfängnis gekommen ist. Daher beginnt ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes die Frist zur Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 b Abs. 1 BGB). Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Kondom verwendet wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar bekam im April 2004 einen Sohn. Nachdem sich das Ehepaar jedoch trennte, focht die Mutter im Juli 2009 die
Das Amtsgericht Siegburg stellte fest, dass der Ex-Mann der Klägerin nicht der Vater des Kindes war und gab der
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Oberlandesgerichts und wies die Revision der Klägerin daher zurück. Nach § 1600 b Abs. 1 BGB müsse eine
Zu den Umständen, die Zweifel an der
Diese nicht ganz fernliegende Möglichkeit werde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch ausgeschlossen, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17650
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