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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.01.2014
1 U 55/13 -

Pharmaunternehmen muss Auskunft über Nebenwirkungen eines Medikaments mit dem Wirkstoff "Allopurinol" erteilen

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Einnahme eines Arzneimittels und erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Auskunftsanspruch eines Geschädigten ausreichend

Ein Pharmaunternehmen aus Ulm ist verpflichtet, Auskunft über Nebenwirkungen und bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen eines Medikaments mit dem Wirkstoff "Allopurinol" zu erteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Medikament mit dem Wirkstoff "Allopurinol" wird sehr häufig bei Gichterkrankungen insbesondere zur Reduzierung der Harnsäure im Blut verordnet. Das Pharmaunternehmen weist in der verwendeten Packungsbeilage u.a. darauf hin, dass als Überempfindlichkeitsreaktion Abschälungen der Haut auftreten können sowie Hautveränderungen beobachtet wurden, die einer Verbrühung der Haut ähneln (Lyell-Syndrom = toxisch epidermale Nekrolyse (TEN) als Maximalkomplikation des Stevens-Johnson-Syndroms).

Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach Absetzen des Medikaments

Der Kläger hat behauptet, er habe das Medikament von seinem Hausarzt verschrieben bekommen, nachdem bei einer Blutuntersuchung ein erhöhter Harnsäurewert festgestellt worden sei. Am elften Tag der Einnahme habe er sich plötzlich schwach gefühlt und es hätten sich grippeartige Symptome gezeigt. Nachdem er das Mittel abgesetzt habe, habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlimmert. Es habe sich ein Ausschlag an seinem gesamten Körper ausgebreitet, die Augen seien entzündet und blutunterlaufen gewesen. Teilweise hätten sich aus dem Ausschlag große Blasen entwickelt. Nach Hautablösungen von mehr als 30 % der Körperoberfläche sei er auf der Intensivstation behandelt worden. Es sei eine toxisch epidermale Nekrolyse mit Augen- und Schleimhautbeteiligung diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Erkrankung seien ihm in der Folgezeit alle Finger- und Fußnägel sowie sämtliche Zähne ausgefallen. Zudem sei eine starke Sehschwäche zurückgeblieben, die zur Fahruntüchtigkeit geführt habe.

Kläger verlangt Auskunft über bekanntgewordene Fälle und Verdachtsfälle

Er verlangt zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gegen das beklagte Pharmaunternehmen gemäß § 84 a Arzneimittelgesetz (AMG) Auskunft über die dort bekanntgewordenen Fälle und Verdachtsfälle von Neben- und Wechselwirkungen des Medikaments, insbesondere bezogen auf das Stevens-Johnson-Syndrom und die TEN.

Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen reichen für Auskunftsanspruch aus

Das Oberlandesgericht Oldenburg brauchte nicht konkret festzustellen, dass die vom Kläger geschilderte Erkrankung auf die Einnahme des Medikaments zurückzuführen ist. Es reiche für den Auskunftsanspruch aus, so das Gericht, dass es im zeitlichen Zusammenhang mit der Einnahme des von dem Pharmaunternehmen vertriebenen Arzneimittels beim Kläger zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Verletzungen gekommen und von einer TEN auszugehen sei, die eine nicht unerhebliche Verletzung der Gesundheit darstelle. Anders als beim späteren Schadensersatzanspruch genüge es, dass die Verursachung eines Schadens durch die Einnahme des Medikaments plausibel erscheint.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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