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Die kassenärztliche Bundesvereinigung muss der Organisation Transparency International teilweise Auskunft über die so genannten Anwendungsbeobachtungen von Arzneimitteln erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Anwendungsbeobachtungen dienen der Gewinnung von Erkenntnissen über bereits zugelassene oder registrierte
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die in den Anwendungsbeobachtungen ein Marketinginstrument zur Steigerung des Absatzes bestimmter
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes im Wesentlichen statt. Die Beklagte habe das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der jeweiligen pharmazeutischen Unternehmen nicht plausibel dargelegt. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Wettbewerbsposition welcher Unternehmen nachteilig beeinflusst werden könne. Nicht ausreichend erläutert sei auch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand bei der demnach zu gewährenden teilweisen Akteneinsicht, auch wenn 73 Ordner durchzusehen seien und in elektronisch gespeicherten Daten in einem Umfang von bis zu 90 Gigabyte recherchiert werden müsse. Tatsächlich kann der Informationszugang erst gewährt werden, wenn der auf der Grundlage des Urteils zu erlassende Bescheid gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen bestandskräftig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 13605
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