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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 27.04.2017
1 U 45/16 -

"Motorruckeln" bei neuem Wohnmobil berechtigt wegen Vorliegen eines Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Mangel ist weder als geringfügig noch unerheblich anzusehen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass bei einem neuen Wohnmobil das "Ruckeln" des Motors beim Starten bis zum Erreichen der Betriebstemperatur keinen "Komfortmangel" darstellt und die Käufer des Fahrzeugs daher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus dem Landkreis Leer hatte im Jahr 2012 von einem Händler im Emsland ein Wohnmobil für rund 42.000 Euro gekauft. Von Anfang an, so das Ehepaar, hätte das Wohnmobil beim Start "geruckelt". Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner "Komfortmangel" hinzunehmen und letztlich unerheblich.

Motorruckeln stellt keinen "Komfortmangel" dar

Das Ehepaar klagte und bekam vor dem Landgericht Aurich Recht. Dieses Urteil bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg im Wesentlichen. Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf, das mit Erreichen der Betriebstemperatur wieder verschwinde. Dies entspreche nicht den berechtigen Erwartungen eines verständigen Käufers und stelle daher einen Mangel da, so das Oberlandesgericht. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein "Komfortmangel" vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Befürchtung langfristiger Motorschäden berechtigt

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und damit unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt, weshalb die Eheleute die berechtigte Befürchtung haben dürften, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.

Käufer müssen sich "Gebrauchsvorteil" anrechnen lassen

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, so das Oberlandesgericht. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten "Gebrauchsvorteil" anrechnen lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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