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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.02.2011
1 U 33/10 -

OLG Oldenburg: Vorarbeiter haftet für Personenschäden beim Fällen von Bäumen

Einteilen von unerfahrenen Arbeitskräften zum selbständigen Ausführen von Baumfällarbeiten stellt grob fahrlässiges Handeln des Baustellenleiters dar

Teilt ein Baustellenleiter unerfahrene Mitarbeiter zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten ein ohne die Arbeiten weiter zu beaufsichtigen, stellt dies ein grob fahrlässiges Handeln dar. Verletzt sich einer der Mitarbeiter bei dem Arbeiten, haftet der Baustellenleiter für den Schaden. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Der beklagte Vorarbeiter des zugrunde liegenden Falls war von seiner Firma mit der Räumung eines Grundstücks beauftragt worden. Auf dem Grundstück standen nur noch der Schornstein mit Fundamentplatte eines abgerissenen Hauses sowie einige Bäume von ca. 10 Meter Höhe und 30 cm Durchmesser. Der Baustellenleiter teilte zwei unerfahrene Mitarbeiter zur Mithilfe bei den Baumfällarbeiten ein. Er beauftragte sie, ein Seil zwischen Baum und Schornstein mithilfe eines Kettenzuges zu spannen. Nach Auftragserteilung verließ er die Baustelle. Der Schornstein stürzte beim Spannen des Seils auf die beiden Arbeiter. Einer der beiden ist seither querschnittsgelähmt, der andere zu 20 % erwerbsgemindert.

Eingeteilte Arbeiter aufgrund der Unerfahrenheit offensichtlich ungeeignet Baumfällarbeiten

Das Landgericht Oldenburg verurteilte den Baustellenleiter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von knapp 900.000 Euro wegen grob fahrlässigen Verhaltens. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, der Beklagte hafte, weil er keine fachkundigen Personen hinzugezogen habe und Mitarbeiter ausgewählt habe, die noch nie einen Baum gefällt hatten und daher aufgrund ihrer Unerfahrenheit offensichtlich ungeeignet zum selbständigen Ausführen der Fällarbeiten gewesen seien. Die Geschädigten seien weder fachkundig in die Arbeiten eingewiesen noch überwacht worden. Die Gefahr sei offensichtlich gewesen und hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, zumal die beiden Arbeiter per Telefon selbst noch mitgeteilt hätten, dass sie sich im Umgang mit dem Kettenzug nicht auskennen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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