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Wer weiß, dass sich in einer Gemeinschaftsgarage eine nicht gesicherte Montagegrube befindet, aber trotzdem hinein fällt, ist in der Regel selbst schuld. Er kann daher nicht den Mieter des „Gruben-Stellplatzes“ haftbar machen.
Das zeigt ein von den Coburger Gerichten entschiedener Fall, in dem die Schmerzensgeldklage des einen Garagenmieters gegen den anderen abgewiesen wurde. Die Gerichte stuften das Verhalten des Klägers als so unvorsichtig ein, dass er sich den
Sowohl Kläger als auch Beklagter hatten seit Jahren Fahrzeugstellplätze in einer ehemaligen Werkhalle gemietet. Der Beklagte parkte auf seinem Stellplatz regelmäßig einen großen Lkw. Durch den Lkw wurde eine etwa 8 m lange Montagegrube verdeckt. Wenn er mit dem Laster unterwegs war, blieb die Grube stets ungesichert und offen. Der Kläger behauptete, er habe eines späten Abends die Halle verlassen wollen, das Licht ausgeschaltet und sei bei Dunkelheit über den Stellplatz des Beklagten gegangen. Weil der Lkw zu diesem Zeitpunkt nicht abgestellt war, sei er in die Grube gestürzt und habe sich verletzt. Der Kläger warf dem Beklagten eine Verletzung seiner Sicherungspflichten vor und verlangte 3.000 € Schmerzensgeld.
Damit hatte er jedoch vor Amts- und Landgericht Coburg keinen Erfolg. Denn schon nach seiner eigenen Schilderung stand fest, dass er alle Umstände, die zu dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.08.2008
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Dokument-Nr. 6528
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