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Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 16.07.2008
33 S 54/08 -

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Montagegrube in einer Gemeinschaftsgarage

Wer in eines anderen Grube fällt ...

Wer weiß, dass sich in einer Gemeinschaftsgarage eine nicht gesicherte Montagegrube befindet, aber trotzdem hinein fällt, ist in der Regel selbst schuld. Er kann daher nicht den Mieter des „Gruben-Stellplatzes“ haftbar machen.

Das zeigt ein von den Coburger Gerichten entschiedener Fall, in dem die Schmerzensgeldklage des einen Garagenmieters gegen den anderen abgewiesen wurde. Die Gerichte stuften das Verhalten des Klägers als so unvorsichtig ein, dass er sich den Sturz ganz alleine zurechnen lassen muss und den Beklagten nicht wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch nehmen kann.

Sachverhalt

Sowohl Kläger als auch Beklagter hatten seit Jahren Fahrzeugstellplätze in einer ehemaligen Werkhalle gemietet. Der Beklagte parkte auf seinem Stellplatz regelmäßig einen großen Lkw. Durch den Lkw wurde eine etwa 8 m lange Montagegrube verdeckt. Wenn er mit dem Laster unterwegs war, blieb die Grube stets ungesichert und offen. Der Kläger behauptete, er habe eines späten Abends die Halle verlassen wollen, das Licht ausgeschaltet und sei bei Dunkelheit über den Stellplatz des Beklagten gegangen. Weil der Lkw zu diesem Zeitpunkt nicht abgestellt war, sei er in die Grube gestürzt und habe sich verletzt. Der Kläger warf dem Beklagten eine Verletzung seiner Sicherungspflichten vor und verlangte 3.000 € Schmerzensgeld.

Gerichtsentscheidung

Damit hatte er jedoch vor Amts- und Landgericht Coburg keinen Erfolg. Denn schon nach seiner eigenen Schilderung stand fest, dass er alle Umstände, die zu dem Sturz führten, gekannt hatte. Nur weil er bei Licht gesehen hatte, dass der Lkw nicht im Wege stand, lief er quer durch die dann unbeleuchtete Halle. Er wusste auch, dass sich auf dem Stellplatz des Beklagten die ungesicherte Grube befand. Insgesamt handelte er grob fahrlässig und verschuldete den Sturz in einem so hohen Maße selbst, dass für eine Haftung des Beklagten kein Raum war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.08.2008

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