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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014
1 U 110/13 -

Kind hat nach Sturz aus Karussell Anspruch auf Schmerzensgeld

Mögliches Nutzen des Fahrgeschäfts ohne korrekt arretierten Sicherheitsbügel ist Betreiber als Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht anzulasten

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens der Eltern dazu verurteilt, einem 15-Jährigen 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht an einem Fahrgeschäft zu zahlen.

Der geistig behinderte und am Unfalltag 12-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte im August 2011 mit seinen Eltern den Vergnügungspark der Beklagten und benutzte das Fahrgeschäft "Luna Loop". Das Karussell ist für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren vorgesehen und wird in dem Park als Selbstbedienungsfahrgeschäft betrieben. Es besteht aus einer Fahrgastkabine mit zwei Sitzplätzen, die auf Schienen im Kreis fährt und sich dabei überschlägt. Der Vater des Klägers arretierte den Sicherungsbügel so, dass zwischen diesem und dem Körper des Kindes etwas Platz verblieb, und setzte das Fahrgeschäft sodann mit Hilfe des außerhalb eines Sicherheitszauns befindlichen Startknopfs in Betrieb. Während der Fahrt rutschte das Kind unter dem Sicherheitsbügel heraus, wobei sich sein linkes Knie zwischen dem Bügel und der Wand der Fahrgastkabine verfing. Der Junge zog sich schwere Verletzungen des linken Knies zu.

Ordnungsgemäßer Sitz des Sicherheitsbügels hätte gegebenenfalls durch Personal kontrolliert werden müssen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin darin gesehen, dass das Benutzen des Fahrgeschäfts auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Der im Prozess beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass ein Herausrutschen aus der Gondel nicht möglich gewesen wäre, wenn der Sicherheitsbügel fest in der Leistengegend und an den Oberschenkeln des Fahrgasts angelegen hätte. Für die ausreichende Fixierung habe es aber keine automatische Kontrollfunktion im Gerät gegeben. Insbesondere in Anbetracht eines vergleichbaren Unfalls ein halbes Jahr vorher hätte die Betreiberin einen ausdrücklichen Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels anbringen oder den festen Sitz des Bügels durch Personal kontrollieren lassen müssen. Dies sei die einzige effektive Maßnahme, um bei einem Looping der bestehenden Unfallgefahr zu begegnen. Insbesondere, so der Senat weiter, käme ein Notstopp in der Regel zu spät.

Das Mitverschulden der Eltern des Klägers bewertete der Senat allerdings mit 2/3.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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