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Eine Kinderhüpfburg in einem Freizeitpark muss von dem Betreiber regelmäßig auf ihre hinreichende Luftfüllung überwacht werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Luftfüllung ausreicht, um beim Hüpfen, Besteigen und Verlassen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen. Auch das Gewicht eines Erwachsenen muss die Hüpfburg sicher tragen. Wer nach einem Sturz aber Schadensersatz verlangt und behauptet, dass zu wenig Luft in der Hüpfburg war, muss diese Behauptung beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist Erzieherin im Landkreis Neuwied. Mit weiteren Erzieherinnen und 37 Kindern besuchte sie im April 2010 einen von der Beklagten betriebenen
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt, da sie die Hüpfburg hinreichend kontrolliert habe. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewendet, die nun vor dem Oberlandesgericht im Ergebnis keinen Erfolg hatte.
Das Oberlandesgericht Koblenz legte in seiner Entscheidung allerdings dar, bei einer Hüpfburg müsse der Betreiber sicherstellen, dass die
Im konkreten Fall jedoch habe die Klägerin nicht belegen können, dass das Luftkissen beim Verlassen des Spielgerätes mit zu wenig Luft gefüllt gewesen sei. Sie selbst habe das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15386
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