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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Freispruch eines Heilpraktikers, dem die Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung vorgeworfen wurde, aufgehoben. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass bei einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation - wie sie im vorliegenden Verfahren gegeben war - die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen umfassend geprüft und gewürdigt werden müssen. Die Sache wurde daher zurück an das Landgericht verwiesen.
Das Amtsgericht Aurich hatte den Angeklagten im Juli 2012 wegen Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Dagegen legte er mit Erfolg Berufung zum Landgericht ein und wurde im September 2013 freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg und führt nun dazu, dass der Fall erneut vor dem Landgericht Aurich verhandelt werden muss.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als
Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt war, dass der
Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte die Beweiswürdigung des Landgerichts aus dem Urteil nicht nachvollziehen und den Freispruch daher nicht bestätigen. In einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation müssen die für und gegen die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend geprüft und gewürdigt und im Urteil wiedergegeben werden. Daran mangele es hier, so die Richter. Da in der Revisionsinstanz allein Rechtsfragen überprüft werden, wird die Beweisaufnahme vom Oberlandesgericht nicht selbst durchgeführt, sondern muss vom Landgericht wiederholt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18638
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