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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.02.2014
1 Ss 204/13 -

Auch für Kutscher liegt Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille

Führer einer Kutsche muss jederzeit zu schnellen Reaktionen im Straßenverkehr in der Lage sein

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass auch für Kutscher der Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰ liegt.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im August 2012 in Lathen/Hilter mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche eine öffentliche Straße befahren und war von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 ‰ ergeben. Die Beweisaufnahme vor dem Landgericht hatte keine Anzeichen für eine so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“ ergeben. Die Kutsche war weder in Schlangenlinien gefahren, noch zeigte der Fahrer etwaige Ausfallerscheinungen.

Landgericht lehnt Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab

Das Landgericht Osnabrück warf sodann die berechtigte Frage auf, bei welchem Grenzwert eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. Es lehnte die Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab, weil eine Kutsche deutlich langsamer fahre. Der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ sei deshalb nicht vergleichbar, weil es bei der Kutschfahrt nicht auf den für die Fahrtüchtigkeit von Fahrradfahrern entscheidenden Gleichgewichtssinn ankomme.

Kutscher muss im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen

Das Oberlandesgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 ‰ auch auf Kutscher anzuwenden ist. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt: Ein Kutscher müsse im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Zügel oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation, könnten sich gefährlich auswirken. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Dabei könne jederzeit etwas Unverhofftes passieren, weshalb der Reaktionsfähigkeit des Kutschers besondere Bedeutung zukomme. Der Fahrer sei gehalten, die Pferde - insbesondere ihre Ohren - während der Normalfahrt, bei der eine Geschwindigkeit von circa 8 km/h erreicht werde, und erst recht bei einer im Vergleich dazu schnelleren Trabfahrt ständig zu beobachten und ihr Verhalten zu reflektieren. Sollte ein Tier ausbrechen, könne die Kutsche im vollen Galopp eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreichen. Es sei in einer solchen Situation aufgrund des Fluchtinstinktes schwierig, die Pferde und die Kutsche zum Stehen zu bekommen. Im Regelfall ließen sich die Tiere erst durch Hindernisse aufhalten. Der Gespannführer müsse somit - anders als ein Radfahrer - jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Zügel einsetzen zu können.

Deutlich geringere erreichbare Geschwindigkeit einer Kutsche nicht von entscheidender Bedeutung

Die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit oder des Reaktionsvermögens wirkten sich ebenso aus wie bei einem Kraftfahrer. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liege deshalb ebenfalls bei 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration. Dass ein Kutscher nur eine deutlich geringere Geschwindigkeit als beispielsweise ein Pkw erreichen könne, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Auch für andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge, wie etwa Mofas, gelte die 1,1-‰-Grenze, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil
    [Aktenzeichen: 7 Ns 83/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 397Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 397
  • NJW 2014, 2211Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2211
  • NZV 2014, 372Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 372

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