kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass auch für Kutscher der Grenzwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 ‰ liegt.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im August 2012 in Lathen/Hilter mit einer von zwei Pferden gezogenen Kutsche eine öffentliche Straße befahren und war von zwei Polizeibeamten kontrolliert worden. Die daraufhin angeordnete Blutprobe hatte eine
Das Landgericht Osnabrück warf sodann die berechtigte Frage auf, bei welchem Grenzwert eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliege. Es lehnte die Anwendung des Grenzwertes für Kraftfahrer von 1,1 ‰ ab, weil eine Kutsche deutlich langsamer fahre. Der Grenzwert für Fahrradfahrer von 1,6 ‰ sei deshalb nicht vergleichbar, weil es bei der Kutschfahrt nicht auf den für die Fahrtüchtigkeit von Fahrradfahrern entscheidenden Gleichgewichtssinn ankomme.
Das Oberlandesgericht vertrat hingegen die Auffassung, dass der für Kraftfahrzeuge geltende Grenzwert von 1,1 ‰ auch auf Kutscher anzuwenden ist. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens begründete das Gericht seine Entscheidung wie folgt: Ein Kutscher müsse im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen. Fahrfehler, wie Verlust des Gleichgewichts, zu locker geführte Zügel oder Fehleinschätzungen einer Verkehrssituation, könnten sich gefährlich auswirken. Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Dabei könne jederzeit etwas Unverhofftes passieren, weshalb der Reaktionsfähigkeit des Kutschers besondere Bedeutung zukomme. Der Fahrer sei gehalten, die Pferde - insbesondere ihre Ohren - während der Normalfahrt, bei der eine Geschwindigkeit von circa 8 km/h erreicht werde, und erst recht bei einer im Vergleich dazu schnelleren Trabfahrt ständig zu beobachten und ihr Verhalten zu reflektieren. Sollte ein Tier ausbrechen, könne die Kutsche im vollen Galopp eine Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erreichen. Es sei in einer solchen Situation aufgrund des Fluchtinstinktes schwierig, die Pferde und die Kutsche zum Stehen zu bekommen. Im Regelfall ließen sich die Tiere erst durch Hindernisse aufhalten. Der Gespannführer müsse somit - anders als ein Radfahrer - jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Zügel einsetzen zu können.
Die typischen alkoholbedingten Einbußen in der Leistungsfähigkeit, wie etwa die Verringerung der Aufmerksamkeit oder des Reaktionsvermögens wirkten sich ebenso aus wie bei einem Kraftfahrer. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit liege deshalb ebenfalls bei 1,1 ‰
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Oldenburg_1-Ss-20413_Auch-fuer-Kutscher-liegt-Grenzwert-fuer-absolute-Fahruntuechtigkeit-bei-11-Promille~N17847
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 17847
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.