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Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Nur wenn ein zuständiger Richter nicht zu erreichen ist, kann bei Gefahr im Verzug die Blutentnahme ausnahmsweise auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei angeordnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein vom Amtsgericht wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilter Kraftfahrer gegen das Urteil Revision beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Er berief sich darauf, dass die bei ihm entnommene
Die Revision des Angeklagten hatte zwar keinen Erfolg, weil in der Revisionsbegründung nichts dazu vorgetragen worden war, ob der Angeklagte mit der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 8862
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