wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.05.2021
9 UF 812/20 -

Keine unbillige Härte bei fehlendem Einbezug einer geringfügigen und nach Trennung aufgelösten Anwartschaft

Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG

Wird eine Anwartschaft nicht in den Ver­sorgungs­ausgleich miteinbezogen, weil der Ehegatte die Anwartschaft nach der Trennung aufgelöst hat, so begründet dies keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG, wenn die Anwartschaft geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Juli 2020 vor dem Amtsgericht Fürth eine Ehe geschieden. Zugleich regelte das Gericht den Versorgungsausgleich. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns. Er bemängelte, dass das Gericht die Riester-Rente der Ehefrau bei der Allianz Lebensversicherung unberücksichtigt ließ, während seine Riester-Rente bei der Allianz Lebensversicherung mit einbezogen wurde. Er sah darin eine unbillige Härte und verlangte den Ausschluss seiner Riester-Rente vom Versorgungsausgleich. Die Ehefrau hatte die Riester-Rente kurz nach der Trennung aufgelöst und somit dem Versorgungsausgleich entzogen.

Keine unbillige Härte wegen Geringfügig der Anwartschaft der Ehefrau

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei zu beachten, dass der mögliche Ausgleichswert der Anwartschaft der Ehefrau geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG war. Die Auflösung einer geringen Anwartschaft könne keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG begründen. Zudem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die beiden Anwartschaften der Eheleute bei der Allianz Lebensversicherung nicht gleichzusetzen seien, da die Anwartschaft des Ehemann mehr als das dreifache höher war als die aufgelöste Anwartschaft der Ehefrau.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Nuernberg_9-UF-81220_Keine-unbillige-Haerte-bei-fehlendem-Einbezug-einer-geringfuegigen-und-nach-Trennung-aufgeloesten-Anwartschaft~N30507

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30507 Dokument-Nr. 30507

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.