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Wird eine Anwartschaft nicht in den Versorgungsausgleich miteinbezogen, weil der Ehegatte die Anwartschaft nach der Trennung aufgelöst hat, so begründet dies keine unbillige Härte gemäß § 27 VersAusglG, wenn die Anwartschaft geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Juli 2020 vor dem Amtsgericht Fürth eine Ehe geschieden. Zugleich regelte das Gericht den
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei zu beachten, dass der mögliche Ausgleichswert der Anwartschaft der Ehefrau geringfügig im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG war. Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30507
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