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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 20.04.2011
10 UF 36/11 -

Kündigung eines Renten­versicherungs­vertrags zwecks Entziehung vom Ver­sorgungs­ausgleich rechtfertigt Beschränkung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Auszugleichende Anrechte des anderen Ehegatten werden um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt

Kündigt ein Ehegatte einen Renten­versicherungs­vertrag, um dessen Anrechte dem Ver­sorgungs­ausgleich zu entziehen, kann dies eine Beschränkung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichsgesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Die auszugleichenden Anrechte des anderen Ehegatten können um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hersbruck im November 2010 eine Ehe geschieden und im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine private Rentenversicherung der Ehefrau mit berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Zugleich kündigte sie den Rentenversicherungsvertrag. Ziel dessen war es, die Versicherung dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

Oberlandesgericht verneint Berücksichtigung der privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied insoweit zu Gunsten der Ehefrau, dass die private Rentenversicherung keine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich finde. Denn der Versicherungsvertrag wurde gekündigt. Somit stehen der Ehefrau keine auszugleichenden Anrechte aus der Versicherung zu. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Ehefrau den Vertrag treuwidrig gekündigt habe, um ihn dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

Beschränkung des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit

Das Verhalten der Ehefrau begründe aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Die vom Ausgleich der auf Seiten des Ehemanns vorhandenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien in einem dem Kapitalwert der privaten Rentenversicherung entsprechenden Umfang zu kürzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hersbruck, Beschluss vom 18.11.2010
    [Aktenzeichen: 4 F 267/10]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2011, 1737Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1737
  • MDR 2011, 1047Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1047
  • NJW-RR 2011, 1375Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1375

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Dokument-Nr.: 25218 Dokument-Nr. 25218

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