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Kündigt ein Ehegatte einen Rentenversicherungsvertrag, um dessen Anrechte dem Versorgungsausgleich zu entziehen, kann dies eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Die auszugleichenden Anrechte des anderen Ehegatten können um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hersbruck im November 2010 eine Ehe geschieden und im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine private
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied insoweit zu Gunsten der Ehefrau, dass die private
Das Verhalten der Ehefrau begründe aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25218
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