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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.02.2018
5 U 128/16 -

Landwirt haftet als Tierhalter für Pferdeunfall nach Scheuen seines Pferdes

Landwirt als Tierhalter wegen Ausübung der Bestimmungsmacht über das Tier, Kostentragung und Nutzung des Tiers

Übt ein Landwirt die Bestimmungsmacht über ein Pferd aus, trägt er die Kosten und nutzt er das Tier, so ist er als Tierhalter anzusehen. Verursacht daher das Pferd einen Unfall, macht er sich nach § 833 BGB haftbar. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Landwirt hatte auf seinem Bauernhof zwei Pferde unterbracht, das Pferd M und N. Die Pferde standen im Eigentum einer Frau und waren ursprünglich bei einem anderen Landwirt untergebracht. Da dieser aber nicht die vereinbarte Vergütung zahlte, überließ sie die Pferde einem Ehepaar. Dieses Ehepaar hatte schließlich die Pferde zum jetzigen Landwirt gebracht. Der Landwirt wollte das Pferd M selbst als Reit- oder Kutschpferd nutzen. Er kam daher auch für die Kosten der Unterhaltung auf. Das Pferd N wiederum sollte für die Tochter des Ehepaars sein. Daher zahlte das Paar dem Landwirt monatlich Einstellgebühren in Höhe von 50 Euro. Im Februar 2014 kam es während eines Spaziergangs mit den Pferden zu einem Unfall. Die Tochter des Landwirts führte das Pferd M, während die Ehefrau das Pferd N führte. Aufgrund eines Joggers scheute das Pferd M und stieß dabei an das Pferd N. Dieses fiel daraufhin auf die Ehefrau, wodurch sie erheblich verletzt wurde. Sie klagte daher gegen den Landwirt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Strittig war nun vor allem, wer Halter der Pferde war.

Landgericht gab Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage statt

Das Landgericht Köln gab der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage statt. Es erachtete den beklagten Landwirt als Halter des Pferdes M und sah daher eine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Landwirts.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Tierhaltereigenschaft des Landwirts

Das Oberlandesgericht Köln entschied ebenfalls, dass der Landwirt als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB für den Unfall hafte. Für die Tierhaltereigenschaft sei maßgeblich darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tiers aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tiers für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Demnach sei der Landwirt der Halter des Pferdes M. Ab der Verbringung des Pferdes auf seinen Hof habe ihm die Bestimmungsmacht zugestanden. Zudem habe das Pferd auf seinem Betrieb eingesetzt werden sollen und er habe die Kosten für die Unterhaltung gezahlt. Dass er nicht Eigentümer des Pferdes war, spiele für die Haltereigenschaft keine Rolle.

Ehefrau als Tierhalterin für das Pferd N

Jedoch müsse sich die verunfallte Ehefrau nach Auffassung des Oberlandesgerichts als Halterin des Pferdes N die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr gemäß § 254 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der Verursachungsbeitrag sei mit einem Viertel zu bewerten. Die Ehefrau sei als Halterin anzusehen, da sie durch die beabsichtigte Verwendung des Pferds den allgemeinen Wert und Nutzen des Tiers für sich in Anspruch genommen habe. Zudem habe ihr die Bestimmungsmacht über das Pferd zugestanden und sie sei für die Kosten des Tiers aufgekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 16.09.2016
    [Aktenzeichen: 23 O 117/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 652Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 652

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