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Übt ein Landwirt die Bestimmungsmacht über ein Pferd aus, trägt er die Kosten und nutzt er das Tier, so ist er als Tierhalter anzusehen. Verursacht daher das Pferd einen Unfall, macht er sich nach § 833 BGB haftbar. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Landwirt hatte auf seinem Bauernhof zwei
Das Landgericht Köln gab der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage statt. Es erachtete den beklagten Landwirt als Halter des Pferdes M und sah daher eine Haftung nach § 833 Satz 1 BGB. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Landwirts.
Das Oberlandesgericht Köln entschied ebenfalls, dass der Landwirt als
Jedoch müsse sich die verunfallte Ehefrau nach Auffassung des Oberlandesgerichts als Halterin des Pferdes N die von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28407
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