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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022
8 U 3825/21 -

Auswahl des Fachunternehmens zur Sanierung eines Leitungs­wasser­schadens begründet keine Schadens­ersatz­haftung des Wohngebäude-/Haus­rats­versicherers

Geschuldet ist lediglich die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens

Die Auswahl eines Fachunternehmens zur Sanierung eines Leitungs­wasser­schadens durch den Wohngebäude- bzw. Hausratsversicherer begründet keine Schadens­ersatz­haftung des Versicherers. Der Versicherer schuldet nur die Auswahl eines geeigneten Unternehmens. Dies das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 kam es in einem Einfamilienhaus in Bayern zu einem Leitungswasserschaden. Die Gebäude- bzw. Hausratsversicherung hat den Schaden reguliert und ein Fachunternehmen ausgewählt, welches die Sanierungsarbeiten ausführen sollte. Der Hauseigentümer hat das entsprechende Angebot des Fachunternehmens angenommen. Mit der Behauptung, dass Unternehmen habe bei den Sanierungsarbeiten weitere Schäden in Höhe von über 30.000 € verursacht, erhob der Hauseigentümer gegen den Versicherer Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Gebäude- bzw. Hausratsversicherer

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Hauseigentümer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer zu. Beauftragt ein Gebäude- bzw. Hausratsversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile, so handele er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstützt, will er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er beabsichtige lediglich die Sanierung zu beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

Werkunternehmer kein Erfüllungsgehilfe des Versicherers

Der mit der Instandsetzung beauftragte Werkunternehmer werde daher nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht im Pflichtenkreis des Versicherers tätig und sei daher nicht sein Erfüllungsgehilfe. Das behauptete Fehlverhalten des Fachunternehmens sei dem Versicherer somit nicht zuzurechnen.

Geschuldet ist ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens

Die Pflicht des Versicherers beschränke sich lediglich darauf, so das Oberlandesgericht, ein für die Sanierung geeignetes Unternehmen auszuwählen. Eine Verletzung dieser Pflicht werde aber nicht vom Hauseigentümer behauptet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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