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Klemmt sich ein Minderjähriger nach übermäßigem Alkoholkonsum seine Vorhaut im Hosen-Reißverschluss ein, so rechtfertigt dies nicht die Inanspruchnahme des Verkäufers des Alkohols auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 14-jähriger kaufte in einem Laden eine nicht unerhebliche Menge von alkoholischen Getränken und betrank sich mit seinen Freunden. Nachdem der Junge uriniert hatte, klemmte er sich seine Vorhaut im Reißverschluss ein. Diese musste daraufhin operativ entfernt werden. Der Junge klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und
Das Landgericht Weiden wies die Klage ab. Denn es habe zum einen an der Ursächlichkeit zwischen Verletzung und Verkauf des Alkohols gefehlt. Zum anderen habe zwar ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz vorgelegen, das Gesetz schütze aber nur vor Verletzungen, die typischerweise von Alkoholgenuss hervorgerufen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Junge Berufung ein.
Das Oberlandesgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Jungen zurück. Denn es sei nicht sicher bewiesen worden, dass der Verkauf des Alkohols für den Schadenseintritt ursächlich war.
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts der Schutzbereich des Jugendschutzgesetzes nicht betroffen gewesen. Denn in den Schutzbereich fallen nur Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit, die typische Folge von Alkoholgenuss sind. Die vorgelegene Verletzung sei aber weder nur noch typischerweise nach Alkoholkonsum aufgetreten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17181
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