wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Weiden, Urteil vom 04.07.2003
1 O 190/03 -

Vorhaut-Verlust: Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit schützt Jugendliche nicht vor Verlust der Vorhaut

Vorhaut nach Alkoholgenuss in Hosenreißverschluss eingeklemmt

Wenn sich ein Jugendlicher mit Alkohol betrinkt und sich beim späteren Urinieren seine Vorhaut im Reißverschluss seiner Hose einklemmt, so dass die Vorhaut entfernt werden muss, so kann er für diesen Schaden nicht den Verkäufer der alkoholischen Getränke verantwortlich machen. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer dem Jugendlichen kein Alkohol verkaufen durfte, wie das Landgericht Weiden entschied.

Ein 14-Jähriger (Kläger) erwarb im Geschäft des späteren Beklagten 18 Flaschen Bier zu je 0,33 Liter und eine 0,7-Liter-Flasche Palm Beach. Nach dem gemeinschaftlichen Konsum des Alkohols mit seinen Freunden, infolgedessen der Junge in einen nicht unerheblichen Alkoholrausch geraten war, musste er urinieren und klemmte sich beim anschließendem Verschließen des Hosenschlitzes seine Vorhaut in den Reißverschluss. Der Jugendliche wurde hierdurch erheblich verletzt, musste sich in ein Krankenhaus begeben und einer Operation unterziehen, die letztlich mit der Entfernung der Vorhaut endete und einen kurzfristigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog.

Junge will 5.000 Euro Schmerzensgeld

Gezeichnet durch den herben Verlust verlangte der Jugendliche, vertreten durch seine Eltern, finanziellen Ersatz für seine Entbehrungen vom Inhaber des Ladens. Er machte ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro geltend sowie Schadenersatz in Höhe von 150 Euro resultierend aus der Beschädigung seiner Hose, Fahrtkosten seiner Eltern ins Krankenhaus und Beschaffung von Lesestoff für den Klinikaufenthalt. Der Junge begründete seine Klage zudem damit, dass er "erhebliche Schmerzen erlitten" habe und "Nachteile in seinem künftigen Liebesleben" befürchte. Der Inhaber des Ladens müsse für den entstandenen Schaden aufkommen, argumentierten die Eltern des Jungen, weil er gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit verstoßen habe. Er hätte ihrem Sohn gar keinen Alkohol verkaufen dürfen. Der Alkoholkonsum sei ursächlich für die anschließende Verletzung geworden.

Landgericht weist Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen fehlender Ursächlichkeit ab

Das Landgericht wies die Klage des Jungen ab. Er habe keinen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Körperverletzung oder nach § 823 Abs. 2 i.V.m. dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Zunächst einmal war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Alkohol ursächlich für das Einklemmen der Vorhaut in den Reißverschluss war.

Verstoß gegen Jugendschutzgesetz

Außerdem liege die hier in Rede stehende Verletzungsfolge nicht im Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Zwar habe der Beklagte einen Verstoß gegen das JSchÖG begangen, indem er Alkohol an Personen unter 16 Jahren verkauft habe. Er habe sich damit auch einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Jedoch könne dieses Gesetz hier nicht als Schadenersatz gewährendes Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers herangezogen werden.

Schutzbereich des Gesetzes: Verhinderung von Verwahrlosungstendenzen

Nach herkömmlicher Auffassung sei der Zweck der Jugendschutznormen nicht nur, die Jugend vor alkoholbedingten körperlichen Schäden, sondern auch vor geistiger und sittlicher Verwahrlosung zu schützen, die häufig ihren Grund in zu früher Gewöhnung an den Genuss von Alkohol habe. Insbesondere Gefahren geistiger und sittlicher Verwahrlosung sollten vermieden werden. Der Schutzbereich des Gesetzes sei die Verhinderung von Verwahrlosungstendenzen durch zu frühzeitigen Alkoholgenuss. Unter diesen Schutzbereich falle der vorliegende Fall nicht.

Schutz vor Verletzungen durch Alkohol

Allerdings biete das Gesetz auch einen individuellen Schutz, wodurch das Erleiden von Verletzungen gerade durch den Alkoholgenuss zu verstehen sei. Hierbei müsse es sich jedoch um eine Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit handeln, die typisch als Folge von Alkoholgenuss auftrete. Das sei hier aber nicht der Fall.

Keine alkoholtypische Verletzung

Das Gericht war davon überzeugt, dass ein Einklemmen der Vorhaut auch bei einem nüchternen Menschen passieren kann und folglich nicht der gesicherte Schluss zulässig sein, dass dies die Folge des Alkoholgenusses gewesen sei. Darüber hinaus handle es sich bei der eingetretenen Verletzungsfolge nicht um eine alkoholtypische, die in Folge von Enthemmung oder einem jugendlichen Leichtsinn, gesteigert durch Alkohol, eingetreten sei.

Berufung

Der Kläger ging gegen die Entscheidung des Landgerichts Weiden in Berufung vor das Oberlandesgericht Nürnberg. Aber auch dies wies die Klage ab (Urteil vom 12.03.2004, 6 U 2507/03).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2011
Quelle: ra-online, LG Weiden (vt/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Weiden_1-O-19003_Vorhaut-Verlust-Gesetz-zum-Schutze-der-Jugend-in-der-Oeffentlichkeit-schuetzt-Jugendliche-nicht-vor-Verlust-der-Vorhaut.news10359.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10359 Dokument-Nr. 10359

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.