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Kann ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren bestimmte Bereiche durch den Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht einsehen (sogenannter toter Winkel), so hat er sich notfalls einweisen zu lassen, um Gefahren für Menschen zu vermeiden. Beachtet der Autofahrer diese Pflicht nicht, so verstößt er gegen § 9 Abs. 5 StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stieß ein Autofahrer mit einem Fußgänger zusammen als er rückwärts fuhr. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob man ihm einen Verkehrsverstoß zur Last legen konnte.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Autofahrer gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Danach sei ein Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1991, 114/rb)
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Dokument-Nr. 20732
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