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Kommt es aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit dazu, dass der männliche Genitalbereich durch heißen Tee verbrannt wird, so kann dies angesichts schwerer physischer und psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 5.000 DM rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stieß im Januar 1969 ein Gaststättenbesucher beim Aufstehen vom Tisch ein Glas mit heißem Tee um. Dieser ergoss sich daraufhin auf dem
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verletzten. Ihm habe ein Anspruch auf
Der von der
Ebenso schwer haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts die physischen Beeinträchtigungen gewogen. Denn der Verletzte habe nunmehr Ängste um seine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1060/rb)
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Dokument-Nr. 16930
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