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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 08.06.1970
5 U 15/70 -

Schmerzensgeld von 5.000 DM bei Verbrennung des männlichen Genitalbereichs durch heißen Tee

Schwere physische und psychische Beeinträchtigungen lagen vor

Kommt es aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit dazu, dass der männliche Genitalbereich durch heißen Tee verbrannt wird, so kann dies angesichts schwerer physischer und psychischer Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 5.000 DM rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stieß im Januar 1969 ein Gaststättenbesucher beim Aufstehen vom Tisch ein Glas mit heißem Tee um. Dieser ergoss sich daraufhin auf dem Genitalbereich eines Mitbesuchers und verursachte schmerzhafte Verletzungen am Penis, an der Skrotalhaut und an der Innenseite des Oberschenkels. Der Verletzte klagte daraufhin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verletzten. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM zugestanden. Zwar habe es sich bei dem Fehlverhalten des Gaststättenbesuchers um eine im täglichen Leben häufig auftretende Unachtsamkeit und damit um eine leichte Fahrlässigkeit gehandelt. Demgegenüber haben jedoch schwere physische und psychische Beeinträchtigungen gestanden.

Empfindliche Stelle

Der von der Verbrühung betroffene Bereich gehöre zu den empfindlichsten Stellen des menschlichen Körpers, so das Oberlandesgericht weiter. Der Verletzte habe über zwei Monate hinweg Schmerzen von erheblichem Ausmaß ertragen müssen. Dazu habe er in bestimmten Situationen aufgrund der Narbenbildung Schmerzen ertragen müssen.

Schwere physische Beeinträchtigungen

Ebenso schwer haben nach Ansicht des Oberlandesgerichts die physischen Beeinträchtigungen gewogen. Denn der Verletzte habe nunmehr Ängste um seine Potenz gehabt.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1060/rb)

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