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Wird vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen, so haftet der Heimbetreiber, wenn sich eine im Rollstuhl sitzende pflegebedürftige Heimbewohnerin mit heißem Tee verbrüht. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und verurteilte den Heimbetreiber, der Krankenkasse, bei der die Heimbewohnerin versichert war, die Behandlungskosten in Höhe von mehr als 85.000 Euro zu ersetzen.
Die 73 Jahre alte und pflegebedürftige
Der Heimbetreiber ist der Krankenkasse zum Schadensersatz verpflichtet (vertragliche und deliktische Ansprüche aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X). Es liegt eine
Zwar ist es dem
Der Annahme einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16005
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