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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 24.02.1993
4 U 3149/92 -

Keine Verletzung der Verkehrssicherung bei Rutschgefahr auf nassem Laub

Jede Gefahr ausschließende Verkehrssicherung nicht möglich

Rutscht ein Fußgänger auf dem Gehweg auf nassem Laub aus, so haftet die zuständige Gemeinde nicht wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg hervor

In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz in Anspruch, weil die Klägerin auf einem mit nassem Laub bedeckten Gehweg ausrutschte und sich verletzte.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied gegen die Klägerin. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag hier nicht vor. Dass der Bürgersteig rutschig war, stellt keine besondere, die Stadt zu Maßnahmen veranlassende Gefahrenstelle dar. Gehwege weisen im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und Regenwetter stets eine gewisse Rutschgefahr auf, auf die sich Fußgänger einstellen müssen. Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83 = NJW 1985, 1076).

Auch stellt das Bepflanzen von Bäumen im Bereich von Gehwegen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, so das Oberlandesgericht weiter. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet die Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannt hätte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/NZV 1994, 68/rb)

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Dokument-Nr.: 14435 Dokument-Nr. 14435

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