wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 25.04.2018
4 U 1455/17 -

Betreiber eines Schwimmbades nicht zur "Rundum"-Kontrolle verpflichtet

Lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern weder üblich noch zumutbar

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Schwimmbadbesucher keinen Anspruch auf Schadensersatz für eine Verletzung bei einem Unfall hat, die durch einen anderen Besucher aufgrund eines Sprungs ins Becken verursacht wurde. Von einem Schwimmbadbetreiber kann nicht verlangt werden, dass dieser jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigibt.

Der Kläger erlitt am 20. Juli 2014 gegen 18 Uhr im von der beklagten Stadt Nürnberg betriebenen Westbad u.a. eine schwere Verletzung am linken Arm. Er trug vor, dass er unterhalb des Sprungturmes geschwommen sei, als eine unbekannte Person vom 10 Meter-Sprungturm auf ihn gesprungen sei. Infolgedessen habe er schwere Verletzungen davongetragen. Die unbekannte Person konnte trotz eines Aufrufs in den Medien nicht ausfindig gemacht werden. Der Kläger war der Auffassung, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe die Beklagte gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die 5-Meter und die 10-Meter Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen. Der Geschädigte erhob Klage und verlangte von der Beklagten u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro.

Zeugenaussagen widersprüchlich

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab, nachdem es zuvor insgesamt neun Zeugen gehört hatte. Das Landgericht konnte sich nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen, dass der Kläger seine Verletzungen tatsächlich dadurch erlitten hat, dass eine unbekannte Person auf ihn gesprungen ist. Die Zeugen hätten sich teilweise widersprochen und den Unfallhergang sehr unterschiedlich dargestellt.

Gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges nicht erforderlich

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Kläger Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. Nach seiner Meinung hätte das Landgericht zusätzlich das von ihm beantragte Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Klägers erholen müssen, dass seine Verletzungen ohne Fremdeinwirkung nicht entstanden sein könnten. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang zugrunde legen würde, ergebe sich nach Auffassung des Gerichts keine Haftung der Beklagten, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Beklagte in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges durch die Beklagte habe nicht erfolgen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Nuernberg_4-U-145517_Betreiber-eines-Schwimmbades-nicht-zur-Rundum-Kontrolle-verpflichtet~N26061

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26061 Dokument-Nr. 26061

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.