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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, bei grob verkehrswidrigem Verhalten eines Fußgängers vollständig entfallen kann, wobei dies jeweils im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zu klären ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist die Krankenkasse der Geschädigten. Diese hatte zunächst aus einem neben einer siebenspurigen Fahrbahn im Stadtgebiet von Fürth geparkten Pick-up ein mannshohes Plakat ausgeladen. Dieses Plakat wollte die Geschädigte auf einem Grünstreifen aufstellen, welcher sich zwischen den ersten vier Fahrbahnen und den folgenden drei Fahrbahnen befand. Nur wenige Meter von dem geparkten Pick-up entfernt hätte die Geschädigte an einer Ampelanlage gefahrlos die Straße überqueren und zu dem Grünstreifen gelangen können. Sie wollte jedoch unmittelbar am Ausladeort mit dem großen Plakat in Händen über die Straße gehen, wobei sie insgesamt vier Spuren hätte überqueren müssen. Der Beklagte, welcher mit seinem Pkw den zweiten Fahrstreifen befuhr, erfasste jedoch die Geschädigte, welche schwere Verletzungen erlitt.
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Schadensersatz für aufgewendete Heilbehandlungskosten und auch die Feststellung, dass dieser den künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Dabei ging sie von einer Haftungsquote von 50 % aus.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage mit einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten des Beklagten statt.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung der Klägerin zurück und hob auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht ging von einer Alleinhaftung der Geschädigten aus. Der Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass diese plötzlich die Straße überqueren werde. Der Pick-up sei neben der Fahrbahn geparkt worden und habe kein Verkehrshindernis dargestellt. Es habe für den Beklagten ferngelegen, damit zu rechnen, dass "jemand mit einer mannshohen Plakatwand nicht den 15 m entfernten ampelgeregelten Fußgängerüberweg nehmen würde, sondern versuchen könnte, die vier Fahrbahnen zu dem bewachsenen Trennstreifen in einem Zug zu überqueren."
Der Beklagte habe deshalb auch nicht schon beim ersten Schritt der Geschädigten auf die Fahrbahn mit einer Vollbremsung reagieren müssen. Zwar hätte er bremsen müssen, als die Geschädigte weiter auf die Fahrbahn lief, da sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 26117
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