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Verunfallt ein Fußgänger, der die Fahrbahn unter Missachtung des Fahrzeugverkehrs betritt, mit einem Pkw, der die auf 70 km/h beschränkte, zulässige Höchstgeschwindigkeit um 11 km/h überschreitet oder zu spät auf den Fußgänger reagiert, kann die Haftung im Verhältnis von 1/3 zulasten des Pkw-Fahrers und von 2/3 zulasten des Fußgängers zu verteilen sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 76 Jahre alte Kläger und die seinerzeit 63 Jahre alte Klägerin, beide aus Witten, überquerten im Januar 2013 gegen 17 Uhr als dunkel gekleidete
Vom beklagten Pkw-Fahrer und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangen die Kläger Ersatz ihrer Sachschäden und immateriellen Schäden nach einer
Das Landgericht Bochum wies die Klage ab und verwies auf eine einfache Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten, die hinter den groben Verstoß der Kläger gegen die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) zurücktrete.
Die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil war teilweise erfolgreich. Nach ergänzender Beweisaufnahme entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die
Die Parteien würden laut Gericht im Verhältnis der genannten Quote für die bei dem
Den Klägern sei ein gravierender unfallursächlicher Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO anzulasten. Sie hätten das Beklagtenfahrzeug wahrnehmen müssen und passieren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahnbegrenzungslinie überschritten hätten. Auch den Pkw-Fahrer treffe ein Verschulden. Er habe entweder die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten oder die die Fahrbahn betretenden
Nach den mit Hilfe eines Sachverständigen getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang wäre der Unfall für den Pkw-Fahrer zwar nicht gänzlich vermeidbar gewesen, wenn er die erlaubten 70 km/h eingehalten hätte. Es wäre dann aber - bei der gebotenen sofortigen Reaktion auf das erreichen bzw. Überschreiten der Fahrbahnbegrenzungslinie durch die Kläger - zu einer deutlich weniger schweren Kollision mit ca. 25 km/h anstatt der tatsächlichen Kollision mit mindestens 60 km/h gekommen. Zudem wäre der vorauseilende Kläger nur streifend erfasst worden. Die beiden alternativ anzunehmenden, sich unfallursächlich auswirkenden Verkehrsverstöße des Pkw-Fahrers hätten ein gleichwertiges Gewicht und rechtfertigten die
Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 26086
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