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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 16.08.2022
3 U 747/22 -

Keine Richtigstellung einer falschen Blickfangwerbung durch Fußnote bei eindeutiger und leicht zu vermeidender Unrichtigkeit

Vorliegen einer Irreführung

Enthält eine Blickfangwerbung eine unzutreffende Werbeaussage, so kann dies nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt eine Irreführung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 warb ein Küchenunternehmen auf ihrer Webseite unter anderem mit folgender Aussage "33 % AUF ALLE KÜCHEN (1)". Durch die Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass Küchen unter einem Wert von 6.900 € vom Angebot ausgenommen waren. Das Landgericht Nürnberg-Fürth untersagte der Firma diese Werbeaussage wegen Irreführung der Verbraucher. Dagegen richtete sich die Berufung der Firma.

Wettbewerblicher Verstoß gegen das Irreführungsverbot

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Blickfangwerbung der Firma stelle einen wettbewerblich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar. Die für den Verbraucher eindeutige Aussage sei objektiv unzutreffend, da nicht das gesamte Küchensortiment rabattiert war. Dieser Irrtum könne nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote richtiggestellt werden. Es handele sich nicht um eine präzisierungsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren Tatsache.

Kein Vorliegen eines vernünftigen Anlasses für Unrichtigkeit

Für die Unrichtigkeit liege nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch kein vernünftiger Anlass vor. Es wäre der Firma leicht möglich gewesen, den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 €" in die Blickfangwerbung aufzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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