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Enthält eine Blickfangwerbung eine unzutreffende Werbeaussage, so kann dies nicht durch eine Fußnote richtiggestellt werden, wenn die Unrichtigkeit eindeutig und leicht vermeidbar ist. In diesem Fall liegt eine Irreführung vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 warb ein Küchenunternehmen auf ihrer Webseite unter anderem mit folgender Aussage "33 % AUF ALLE KÜCHEN (1)". Durch die
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die
Für die Unrichtigkeit liege nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch kein vernünftiger Anlass vor. Es wäre der Firma leicht möglich gewesen, den Zusatz "ab einem Kaufpreis von 6.900 €" in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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