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Wirbt eine Bank auf ihrer Startseite mit einem Tagesgeldkonto zu einem guten Zinssatz, und ist dieser jedoch ab einer bestimmten Anlagesumme deutlich beschränkt, so muss die Bank bereits auf der Startseite darüber aufklären. Fehlt diese Aufklärung liegt wegen Verschweigens wesentlicher Informationen ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Das Landgericht Mönchengladbach gab der Klage statt und untersagte der
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der
Die
Wesentliche Informationen müssen nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung trifft. Demnach hätte die Information über die Zinssatzbegrenzung bereits auf der Startseite erfolgen müssen. Denn die Startseite sei mit einer Schaufensterwerbung im stationären Handel vergleichbar und solle den Verbraucher zum Betreten des Ladenlokals bzw. zum Anklicken weiterführender Links und damit zu einer geschäftlichen Handlung veranlassen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die Startseite habe keine Informationen über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2015
Quelle: Oberlandegsericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20606
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