wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 19.04.2016
3 U 1974/15 -

Hotelbuchungsportal darf ohne genügend klarstellendem Hinweis nicht mit eigenem Sternesystem werben

Gefahr der Irreführung der Verbraucher

Ein Hotelbuchungsportal darf nicht mit einem eigenen Sternesystem werben, soweit darauf nicht hingewiesen wird. Ein Hinweis durch eine Mouseover-Funktion oder durch ein Popup-Fenster genügt nicht. Für den Verbraucher besteht die Gefahr, dass er das eigene Sternesystem als eine offizielle Klassifizierung durch eine neutrale Stelle ansieht und somit in die Irre geführt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Hotelbuchungsportals bewarb die Hotels mit einem eigenen Sternesystem. Ein Verbraucherschutzverein sah darin eine Irreführung der Verbraucher, da die Sternevergabe von der Portalbetreiberin selbst und nicht von einer objektiven neutralen Stelle vorgenommen wurde. Er klagte daher auf Unterlassung.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Auffassung nach erwarte ein Verbraucher bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgt sei. Dies sei beim Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht der Fall gewesen. Die Irreführungsgefahr können nicht durch einen eingeblendeten Hinweistext, wonach die Sterne auf einer Selbsteinschätzung der Hotels und den Kundenerfahrungen beruhe, beseitigt werden, wenn dieser erst durch ein Popup-Fenster oder eine Mouseover-Funktion erscheine. Gegen diese Entscheidung legte die Betreiberin des Hotelbuchungsportals Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Irreführungsgefahr der Verbraucher

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Portalbetreiberin zurück. Dem Verbraucherschutzverein habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG wegen der irreführenden Sternewerbung zugestanden.

Verbraucher erwartet Sternevergabe durch neutrale Stelle

Ein Verbraucher sehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts in der Verwendung der waagerecht angeordneten fünfzackigen Sterne neben der Geschäftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Stelle zugrunde liege. Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass eine erhebliche Anzahl von Hotelbuchungen mittlerweile über das Internet erfolge.

Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht gleichzusetzen mit neutraler Klassifizierung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne das Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiere, gleichgesetzt werden. Die Portalbetreiberin sei schon nicht als neutrale Stelle anzusehen gewesen, da sie mit den Hotels vertragliche Beziehungen unterhalte. So habe sie bei Buchungen Provisionszahlungen erhalten, die vom Preis der gebuchten Hotels abhängig gewesen sei. Zudem seien die Bewertungskriterien nicht transparent und objektiv nachprüfbar gewesen. Es sei nicht nachzuvollziehen gewesen, in welchem Umfang die Sternevergabe auf der Beantwortung eines von ihr gestellten Fragenkatalogs durch das Hotel, einzelner Kontrollbesuche der Hotels durch Mitarbeiter oder den Bewertungen der Hotelgäste beruht habe.

Kein genügend klarstellender Hinweis auf eigenes Sternesystem

Die Irreführungsgefahr sei darüber hinaus nicht durch einen genügend klarstellenden Hinweis auf das Bewertungssystem der Protalbetreiberin ausgeschlossen gewesen, so das Oberlandesgericht. Sowohl die Mouseover-Funktion als auch das Popup-Fenster haben dafür nicht ausgereicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.08.2015
    [Aktenzeichen: 4 HK O 6806/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2016, 291Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 291
  • K&R 2016, 428Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2016, Seite: 428
  • RRa 2016, 172Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 172

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Nuernberg_3-U-197415_Hotelbuchungsportal-darf-ohne-genuegend-klarstellendem-Hinweis-nicht-mit-eigenem-Sternesystem-werben~N23182

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23182 Dokument-Nr. 23182

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.