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Ein Hotelbuchungsportal darf nicht mit einem eigenen Sternesystem werben, soweit darauf nicht hingewiesen wird. Ein Hinweis durch eine Mouseover-Funktion oder durch ein Popup-Fenster genügt nicht. Für den Verbraucher besteht die Gefahr, dass er das eigene Sternesystem als eine offizielle Klassifizierung durch eine neutrale Stelle ansieht und somit in die Irre geführt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin eines Hotelbuchungsportals bewarb die Hotels mit einem eigenen Sternesystem. Ein Verbraucherschutzverein sah darin eine
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Unterlassungsklage statt. Seiner Auffassung nach erwarte ein Verbraucher bei einer Hotelbewertung mit Sternen, dass diese durch ein objektives Verfahren und eine neutrale Bewertungsstelle erfolgt sei. Dies sei beim Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht der Fall gewesen. Die Irreführungsgefahr können nicht durch einen eingeblendeten Hinweistext, wonach die
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Portalbetreiberin zurück. Dem Verbraucherschutzverein habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG wegen der irreführenden Sternewerbung zugestanden.
Ein Verbraucher sehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts in der Verwendung der waagerecht angeordneten fünfzackigen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne das Bewertungsverfahren der Portalbetreiberin nicht mit einem objektiven Prüfverfahren einer neutralen, unbeteiligten Stelle, die sich an transparenten Kriterien orientiere, gleichgesetzt werden. Die Portalbetreiberin sei schon nicht als neutrale Stelle anzusehen gewesen, da sie mit den Hotels vertragliche Beziehungen unterhalte. So habe sie bei Buchungen Provisionszahlungen erhalten, die vom Preis der gebuchten Hotels abhängig gewesen sei. Zudem seien die
Die Irreführungsgefahr sei darüber hinaus nicht durch einen genügend klarstellenden Hinweis auf das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23182
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