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Verschweigt ein Hauseigentümer dem Stromversorger böswillig, wer in seinem Haus die Stromversorgung nutzt, muss er die Stromrechnung selbst bezahlen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Wer über seinen Hausanschluss Strom bezieht, ohne sich vorab um einen Vertrag bemüht zu haben, begründet allein durch die Entnahme des Stroms ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger. Aufgrund dieses Vertrags ist der Kunde verpflichtet den entnommenen Strom zu bezahlen. So weit so gut. Nur wie weiß der Stromversorger wer den Stromanschluss nutzt, wer also sein Kunde ist und wem er die Rechnung schicken kann? Auf den ersten Blick scheint die Lösung einfach zu sein, denn der Kunde ist aufgrund einer Rechtsverordnung (StromGVV) verpflichtet, sich bei dem Stromversorger zu melden und Name und Anschrift mitzuteilen. Was aber, wenn er das nicht tut?
Im konkreten Fall hatte sich der Energieversorger an den späteren Kläger gewandt, weil er diesen für den
Der aber weigerte sich nicht nur die Rechnung zu bezahlen. Er wollte auch nicht sagen, wer den Stromanschluss nutzt. Tatsächlich waren unter der Anschrift des Hauses mehrere Firmen gemeldet, die alle von dem Kläger vertreten wurden, nicht aber der Kläger als Person. Als der Stromversorger schließlich den Anschluss mit Hilfe des Gerichtsvollziehers sperren ließ, wurde im Haus die Ehefrau des Klägers angetroffen.
Der Kläger behauptete, dass er selbst jedenfalls nicht in dem Haus wohnen würde und daher auch keinen Strom entnommen habe. Er erhob deshalb Klage gegen den Stromversorger und wollte vom Gericht bestätigt bekommen, dass er nicht verpflichtet sei, die bis zur Sperrung aufgelaufene Stromrechnung in Höhe von rund 5.000 Euro zu bezahlen.
Damit hatte er aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat ihn stattdessen auf Antrag des verklagten Stromversorgers im Wege einer so genannten Widerklage dazu verurteilt, die offenen Stromkosten zu bezahlen.
Zwar sei dem Kläger nicht nachzuweisen, dass er selbst den Strom entnommen habe. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Kläger als Vertreter des Hauseigentümers zumindest wusste, wer den Stromanschluss nutzte. Offensichtlich weigerte er sich nur deshalb den
Der Kläger müsse deshalb wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den Schaden ersetzen, der dem Stromversorger dadurch entstand, dass ihm der Name des Anschlussinhabers böswillig vorenthalten wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 18454
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