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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.07.2014
VIII ZR 316/13 -

Stromverbrauch durch Grundstückspächter führt zum stillschweigenden Vertragsschluss mit Energie­versorgungs­unternehmen

Vertragspartner für Stromlieferung ist Pächter und nicht Grund­stücks­eigen­tümer

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigten, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden ist und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Energieunternehmen an den Pächter des Grundstücks zu wenden hat und nicht an den Eigentümer. Denn aufgrund des Stromverbrauchs durch den Pächter, kommt mit diesem stillschweigend ein Vertrag über die Stromlieferung zustande.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Vergütung für Stromlieferungen in Höhe von 32.539,09 Euro. Der Beklagte hatte das versorgte Grundstück am 29. Januar 2007 erworben und am 2. Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.

Energieversorgungsunternehmen stellt Rechnung an Grundstückseigentümer

Der Pächter verbrauchte erhebliche Mengen an Strom, schloss jedoch keinen Stromversorgungsvertrag ab und teilte der Klägerin auch nicht mit, dass er Strom verbrauche. Die Klägerin ließ mehrfach auf dem Grundstück den Stromverbrauch ablesen und schickte die entsprechenden Rechnungen zunächst an die frühere Grundstückseigentümerin, die der Klägerin jeweils mitteilte, dass sie mit dem Grundbesitz nichts mehr zu tun habe. Am 14. Dezember 2012 erstellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Grundstückseigentümer eine Rechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis zum 30. November 2010 in Höhe von 32.539,09 Euro.

Klage und Revision erfolglos

Das Landgericht Kiel hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung sowie die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin blieben ohne Erfolg.

BGH verneint Zustandekommen eines Energieversorgungsvertrages zwischen Energieversorgungsunternehmen und Grundstückseigentümer

Der Bundesgerichtshof entschied, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Denn die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, ist im Streitfall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen, nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.

Kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen durch Grundstückseigentümer für Festlegung des Vertragspartners nicht entscheidend

Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führt zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Kiel, Urteil vom 13.02.2013
    [Aktenzeichen: 2 O 185/12]
  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.10.2013
    [Aktenzeichen: 7 U 46/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1063Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1063
  • NJW 2014, 3148Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3148

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