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Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das Kind künftig tragen soll, so kann das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg, wonach dabei in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist, aber auch Belange der Eltern mit zu berücksichtigen sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall konnten sich die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt Regensburg deshalb auch keinen Namen des Kindes mit.
Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen werde. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.
Das Amtsgericht Regensburg übertrug in seiner Entscheidung der Mutter das Recht, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Gericht dabei u. a., dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Aus Sicht des Gerichts entspreche es dem
Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater. In einer Gesamtschau entspreche es dem
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg legte der Vater Beschwerde ein und beantragte beim Oberlandesgericht Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte diesen Antrag, da es die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung teilte. Das Gericht befand, dass das Amtsgericht Regensburg eine ausgefeilte, am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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