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Die Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) setzt voraus, dass dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Dieses Erfordernis muss das Familiengericht prüfen, wenn ein Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis zur Namensänderung beantragt. Ergibt die Prüfung, dass die Namensänderung nicht für das Kindeswohl erforderlich ist, so darf die Entscheidungsbefugnis nicht auf ein Elternteil übertragen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht verheiratetes Paar wurde im Jahr 2007 Eltern eines Sohns. Das
Während das Amtsgericht Meppen den Antrag zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht Oldenburg statt. Es sei zwar fraglich, so das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine aus Gründen des Kindeswohls
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vaters und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Eine Änderung des Familiennamens eines Kindes gemäß § 3 NamÄndG setze voraus, dass dies für das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25847
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