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Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an die App MyTaxi zu übermitteln oder auf den Taxis für MyTaxi zu werben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg jetzt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die ca. 300
Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, deren GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis werben.
Dagegen hat die Firma Intelligent Apps GmbH geklagt. Sie betreibt die Smartphone-App MyTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln - wenn auch auf einem anderen Weg: Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein
Die Betreiber der
Das Landgericht Nürnberg-Fürth war in erster Instanz der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat die Satzungsbestimmungen für unzulässig erachtet.
Die Berufung der Taxi-Zentrale blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Berufung jetzt zurück. Schon 1992 hatte der Bundesgerichtshof Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen. Das Oberlandesgericht hält die vom Bundesgerichtshof hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar. Zudem dürften die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 22143
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