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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.10.2014
2-03 O 329/14 -

Unzulässigkeit von "Uber": Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" verstößt gegen Personen­beförderungs­gesetz

Fehlende Personen­beförderungs­genehmigung der Fahrer begründet Verstoß

Durch die Vermittlung von Fahrten mit Fahrern, die nicht über eine Personen­beförderungs­genehmigung verfügen, verstößt die Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" gegen das Personen­beförderungs­gesetz. Somit liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging die Betreiberin einer Taxi-Bestell-App mit Hilfe eines Eilantrags gegen die Betreiberin der App "Uber" bzw. "UberPop" vor. Nach Ansicht der Taxi-App-Betreiberin verstoße der Fahrdienst "Uber" gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Landgericht untersagte Vermittlung von Fahrten

Das Landgericht Frankfurt a.M. folgte der Ansicht der Taxi-App-Betreiberin und untersagte dem Fahrdienst "Uber" vorläufig die Vermittlung von Fahrten, soweit diese gegen Entgelt erbracht werden und die Fahrer über keine Genehmigung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes verfügen.

Verstoß gegen den Wettbewerb

Nach Auffassung des Landgerichts habe der Fahrdienst gegen das Personenbeförderungsgesetz und somit gegen Wettbewerbsregeln verstoßen. Denn mittels der App seien Personenbeförderungen vermittelt worden, die von Fahrern durchgeführt wurden, die nicht über eine entsprechende Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verfügten.

Fehlende Beförderung unmittelbar durch "Uber" unerheblich

Das Landgericht hielt es ferner für unerheblich, dass der Fahrdienst "Uber" die Beförderung nicht unmittelbar selbst erbracht habe. Denn insofern sei die Betreiberin der App als Teilnehmerin an einem vom jeweiligen Fahrer begangenen Verstoß anzusehen gewesen. Dies habe insbesondere deswegen gegolten, da § 6 PBefG die Umgehung von Bestimmungen des PBefG erfasst und die Betreiberin an den berechneten Fahrpreis beteiligt war. Soweit sie anführt, sie habe nur Entgeltvorschläge unterbreitet und daher den Fahrpreis nicht selbst festgelegt, folgte das Landgericht dem nicht. Denn seiner Einschätzung nach seien die Vorschläge auf Rechtsverletzungen angelegt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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