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Rechnet ein Vermieter entgegen den Bestimmungen des Mietvertrages über mehrere Jahre hinweg die Betriebskosten nicht ab, muss er mit Rückforderungsansprüchen seiner Mieter rechnen. Das hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Im Fall hatte der Vermieter zu argumentieren versucht, dass durch die Vorauszahlungen im selben Zeitraum eine Vertragsveränderung eingetreten wäre und damit die Vorauszahlungen nunmehr als Pauschalbetrag anzusehen seien. Doch die Richter des Oberlandesgerichts Naumburg winkten ab.
Für den nachlässigen Vermieter kam es teuer, er musste die Vorauszahlungen der letzten Jahre komplett zurückerstatten.
Zu den Pflichten des Vermieters gehöre es, die Nebenkostenabrechnungen jährlich zu erstellen. Werde dieser Pflichtverstoß seitens des Mieters nicht gerügt, könne der Vermieter hieraus keinen rechtlichen Vorteil erlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2006
Quelle: ra-online
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