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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 16.07.2019
3 U 14/19 -

Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Fahrzeugkauf bei Kenntnis über "Schummelsoftware" und durchgeführtem Software-Update

Wer weiß, was er kauft, kann nicht getäuscht und betrogen werden

Hat ein Fahrzeug, das mit einer sogenannten Schummelsoftware ausgestattet war, bereits ein Software-Update erhalten, kann der Käufer des Fahrzeugs sofern er über diesen Umstand informiert war, keinen Schadensersatz von der Volkswagen AG fordern. Dies entschied das Oberlandesgericht Naumburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger aus Thale die Volkswagen AG auf rund 14.000 Euro verklagt. Der Mann erwarb im August 2017 von einem Händler in Langenweddingen einen gebrauchten VW Golf Variant 2.0 TDI für 14.895 Euro, mit einer Gesamtfahrleistung von 69.650 Kilometern. Bereits der Vorbesitzer hatte am im Oktober 2016 das Softwareupdate auf den von der Abgasproblematik betroffenen Pkw mit Motor "EA 189" aufspielen lassen. Der Kläger wusste, dass das Fahrzeug von der Abgasproblematik betroffen ist. Der Kläger meinte, von der Volkswagen AG getäuscht und betrogen worden zu sein.

Kläger hatte Kenntnis vom Verbau der Betrugssoftware

Das Landgericht Magdeburg und das Oberlandesgericht Naumburg vertraten übereinstimmend die Auffassung, dass hier der Kläger gerade nicht getäuscht worden ist. Zum Zeitpunkt seines Kaufs im August 2017 hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Kenntnis "vom Verbau der Betrugssoftware". Wer aber genau weiß, was er kauft, kann nicht getäuscht und betrogen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online (pm/kg)

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