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Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.2019
2 U 94/18 -

Diesel-Abgasskandal: Fahrzeugkäufer hat keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises

Abgasskandal zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits hinreichend bekannt

Das Saarländische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs keinen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises hat. Zum einen hätte der Käufer dem Händler zunächst die notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung gewähren müssen. Zum anderen war der Abgasskandal zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits bekannt.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen VW Beetle gegen die Kfz-Händlerin und die Volkswagen AG auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs geklagt.

Händler wurde notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt

Die Klage war in erster Instanz weitgehend erfolgreich. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Beklagter hatten Erfolg. Das Saarländische Oberlandesgericht wies in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insgesamt ab. Die gegen den Fahrzeughändler gerichtete Klage aus kaufrechtlicher Gewährleistung scheitere daran, dass diesem die notwendige Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gewährt worden sei. Die Eignung des durch den Fahrzeughersteller zur Mangelbehebung zur Verfügung gestellten Software-Updates sei durch den Kläger im Streitfall nicht hinreichend in Zweifel gezogen worden, weshalb die zur Nacherfüllung zu gewährende Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) nicht entbehrlich gewesen sei.

Abgasskandal war zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bereits bekannt

Der auf Deliktsrecht gestützten Klage gegen die Volkswagen AG war im Streitfall ebenfalls kein Erfolg beschieden. Bei dieser Klage sei in tatsächlicher Hinsicht die Besonderheit zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben hatte, als der Dieselabgasskandal bereits öffentlich geworden war und auch schon konkrete Abhilfemaßnahmen der Volkswagen AG in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt vor der Umsetzung standen. Bei diesem Sachverhalt erachtete das Oberlandesgericht die nicht nachgewiesene Behauptung des Klägers, er hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätte, nicht für ausreichend, um einen durch eine etwaige Täuschungshandlung des Herstellers verursachten Schaden darzulegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2019
Quelle: Saarländisches Oberladesgericht/ra-online (pm/kg)

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