wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015
2 Ws 201/15 -

Deutliche Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme durch Polizeibeamten begründet Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich Blutprobe

Willkürlich bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts

Wird der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme willkürlich bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen, so wird dadurch der Richtervorbehalt deutlich missachtet und es entsteht ein Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich der Blutprobe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde in der Blutprobe eines Autofahrers eine erhebliche Konzentration von illegalen Drogen festgestellt. Dennoch wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Zeitz freigesprochen, weil der Polizeibeamte gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme angeordnet hatte, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung zu bemühen. Der Polizeibeamte gab an, dass er darauf vertraut habe, dass der Diensthabende die richterliche Zustimmung einholen würde. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Rechtsbeschwerde ein.

Beweisverwertungsverbot aufgrund deutlicher Missachtung des Richtervorbehalts

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Richtervorbehalt sei willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden. Dies habe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe geführt. Die Information an den Diensthabenden habe nicht ausgereicht. Denn ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde der Richtervorbehalt deutlich missachtet. Dem Polizeibeamten sei es offensichtlich völlig gleichgültig gewesen, ob ein Richter die Blutentnahme anordne oder sie ablehne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Naumburg_2-Ws-20115_Deutliche-Missachtung-des-Richtervorbehalts-bei-Blutentnahme-durch-Polizeibeamten-begruendet-Beweisverwertungsverbot-hinsichtlich-Blutprobe.news22320.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22320 Dokument-Nr. 22320

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.