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Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 05.11.2015
2 Ws 201/15 -

Deutliche Missachtung des Richtervorbehalts bei Blutentnahme durch Polizeibeamten begründet Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich Blutprobe

Willkürlich bewusste und gezielte Umgehung des Richtervorbehalts

Wird der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme willkürlich bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen, so wird dadurch der Richtervorbehalt deutlich missachtet und es entsteht ein Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich der Blutprobe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde in der Blutprobe eines Autofahrers eine erhebliche Konzentration von illegalen Drogen festgestellt. Dennoch wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Zeitz freigesprochen, weil der Polizeibeamte gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme angeordnet hatte, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung zu bemühen. Der Polizeibeamte gab an, dass er darauf vertraut habe, dass der Diensthabende die richterliche Zustimmung einholen würde. Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch Rechtsbeschwerde ein.

Beweisverwertungsverbot aufgrund deutlicher Missachtung des Richtervorbehalts

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Richtervorbehalt sei willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden. Dies habe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe geführt. Die Information an den Diensthabenden habe nicht ausgereicht. Denn ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde der Richtervorbehalt deutlich missachtet. Dem Polizeibeamten sei es offensichtlich völlig gleichgültig gewesen, ob ein Richter die Blutentnahme anordne oder sie ablehne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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