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Erklärt ein Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines behaupteten Sachmangels und ist dieser Rücktritt berechtigt, so erlischt damit der Anspruch auf Nachbesserung. Ist der Rücktritt dagegen unwirksam, weil der Käufer keine Frist zur Nachbesserung setzt, so erlischt damit nicht der Nachbesserungsanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 bestellten zwei Personen bei einem Möbelhaus eine Couchgarnitur. Nachdem diese individuell angefertigt worden war, wurde sie im März 2012 ausgeliefert. Einige Tage später machten die Käufer einen Mangel an den Matratzenauflagen geltend und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Reparatur und somit
Das Oberlandesgericht Naumburg führte zum Fall zunächst aus, dass der im März 2012 erklärte Rücktritt
Aus Sicht des Oberlandesgerichts habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)
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