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Es liegt keine nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare umweltgefährdende Abfallbeseitigung dar, wenn Altfahrzeuge zwecks Restaurierung gelagert werden. In diesem Fall sind die Fahrzeuge kein Abfall. Die Unwirtschaftlichkeit einer Restaurierung spielt bei Oldtimerfahrzeugen keine Rolle und kann daher nicht die Abfalleigenschaft begründen. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 wurde ein Mann vom Amtsgericht Haldensleben wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Hintergrund dessen war, dass der Mann zwei alte Saab-Fahrzeuge auf einem Lagerplatz eines Kfz-Meisters stehen ließ. Der Mann wollte die zwei nicht mehr fahrbereiten Fahrzeuge restaurieren und hatte dazu schon Materialen besorgt. Da in beiden Fahrzeugen noch Motoröl und Bremsflüssigkeit vorhanden war, kam es zur Verurteilung. Der Mann gab sich damit aber nicht ab. Nachdem seine Berufung vor dem Landgericht Magdeburg nur zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit führte, legte er Revision ein.
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Angeklagte habe sich nicht wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Er sei daher freizusprechen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts seien die beiden Fahrzeuge nicht als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26154
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