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Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zwecke des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Die Staatsanwaltschaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im "Heißen Draht" zum Ausschlachten angeboten und am 20. Februar 2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umweltgefährdende
Der Strafsenat hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist als umweltgefährdende
Diese Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2009
Quelle: ra-online, OLG Celle
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Dokument-Nr. 8629
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