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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26.06.2006
10 U 23/06 -

Gemeinsame Ersparnisse von Eheleuten auf Sparkonto eines der Partner: Bei einer Trennung steht jeder Seite die Hälfte zu

Eheleute bilden eine Bruchteilsgemeinschaft

Bei einer Trennung haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Ersparnisse. Das gilt auch, wenn das Sparkonto auf den Namen nur eines der Ehegatten lautet. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall lebte eine Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach ihrer Scheidung stritten sie um ein Sparkonto, das auf den Namen der Ehefrau lief.

Sparkonto lautet nur auf den Namen der Ehefrau

Das Ehepaar hatte bis zur Trennung im September 2004 auf dieses Konto gemeinsam Einzahlungen vorgenommen. Das Geld sollte für gemeinsame Zwecke verwendet werden, wie z.B. einen Urlaub. Die Einzahlungen auf dieses Konto erfolgten vom gemeinsamen Girokonto. Noch während der Ehe hob die Ehefrau ohne Rücksprache mit ihrem Noch-Ehemann 10.000,- EUR von dem auf ihren Namen laufenden Sparkonto ab. Sie verwendete das Geld für den Kauf eines eigenen Hausstands.

Ehemann verlangt die Hälfte des Sparkontos

Der Ehemann verlangt von der Ehefrau die Hälfte des Sparguthabens. Er ist der Auffassung, dass es sich dabei um gemeinsames Vermögen handelt und ein Zugewinnausgleich nicht durchzuführen sei. Das Oberlandesgericht Naumburg gab dem Ehemann recht.

Richter sehen Sparkonto als gemeinsames Konto an

Die Richter führten aus, dass zwar die Ehefrau Inhaberin des Sparkontos gewesen sei, jedoch die Einzahlungen vom gemeinsamen Girokonto vorgenommen worden seien. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte habe zwischen den Eheleuten - jedenfalls bis zum Auszug aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus - Einigkeit darüber bestanden, dass das Sparguthaben nur beide Eheleute gemeinsam beanspruchen könnten. Dies ergebe sich z.B. daraus, dass Abhebungen vom den Sparkonto unstreitig stets in der Weise erfolgten, dass die jeweiligen Beträge auf das gemeinsame Girokonto der Parteien transferiert und die angesparten Beträge für gemeinsame Zwecke, beispielsweise einen Familienurlaub in der Türkei verwendet worden seien.

Bruchteilsgemeinschaft

Es entspreche allgemein höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass in den Fällen, in denen Eheleute ihre jeweiligen überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto einzahlen, jedenfalls durch konkludentes Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Kontoforderung begründet werde, wenn Einvernehmen darüber bestehe, dass die gesparten Beträge beiden gemeinsam zu Gute kommen sollen. In einem solchen Fall stünde ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen gemäß §§ 741 ff. BGB zu. Nach § 742 BGB sei im Zweifel anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

Ehemann steht die Hälfte zu

Gemäß § 749 BGB könne jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Deshalb habe der Ehemann einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.

der Leitsatz

Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht (§§ 741 ff BGB). Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte aus § 749 BGB folgend einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Stendal, Urteil vom 30.01.2006
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