wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 03.03.2014
4 UF 181/13 -

Nach Trennung darf grundsätzlich einer der Eheleute nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben

Trennungsbedingte Anschaffungskosten rechtfertigen nichts anderes

Hat sich ein Ehepaar getrennt, so darf der jeweilige Ehepartner nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben. Dies gilt selbst dann, wenn dem einen Ehepartner trennungsbedingt Anschaffungskosten entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hob ein Ehepartner im Juni 2009 zwei Tage nach der erfolgten Trennung der Eheleute das gesamte Guthaben eines gemeinsamen Kontos ab. Er gab an, dass er das Geld zur Deckung der trennungsbedingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gebraucht habe. Da der andere Ehepartner davon nichts wusste und damit auch nicht einverstanden war, erhob er Klage auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens.

Rückzahlungsanspruch bestand

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des klagenden Ehepartners. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens zugestanden. Da beide Eheleute Inhaber des Kontos waren, seien sie gegenüber der Bank Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB gewesen. Daher seien die Eheleute gemäß § 430 BGB an dem jeweiligen Kontostand grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt gewesen. Somit sei das Guthaben nach einer Trennung regelmäßig hälftig zu teilen.

Ausnahme von hälftiger Teilung bestand nicht

Zwar könne in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der hälftigen Teilung gemacht werden, so das Oberlandesgericht weiter. So zum Beispiel dann, wenn eine gemeinsame Schuld bezahlt werden soll oder die Geldentnahme mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten übereinstimmt und auch nach der Trennung dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht. Dies könne etwa bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen angenommen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Abhebung habe allein der trennungsbedingten Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten gedient. Dies habe eine Abweichung von der hälftigen Teilung nicht gerechtfertigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2129Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2129
  • NJW-Spezial 2014, 295 (Martin Haußleitner und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 295, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleitner und Barbara Schramm

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Bremen_4-UF-18113_Nach-Trennung-darf-grundsaetzlich-einer-der-Eheleute-nur-die-Haelfte-des-Guthabens-eines-gemeinsamen-Kontos-abheben.news18368.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18368 Dokument-Nr. 18368

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.