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Hat sich ein Ehepaar getrennt, so darf der jeweilige Ehepartner nur die Hälfte des Guthabens eines gemeinsamen Kontos abheben. Dies gilt selbst dann, wenn dem einen Ehepartner trennungsbedingt Anschaffungskosten entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hob ein
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des klagenden Ehepartners. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen Guthabens zugestanden. Da beide
Zwar könne in bestimmten Fällen eine Ausnahme von der hälftigen Teilung gemacht werden, so das Oberlandesgericht weiter. So zum Beispiel dann, wenn eine gemeinsame Schuld bezahlt werden soll oder die Geldentnahme mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18368
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