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Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge durch eine einstweilige Verfügung. Dem Bruder des Verstorbenen kann daher anstelle der Ehefrau nur dann die Totenfürsorge zu stehen, wenn der Verstorbene dies so gewollt hat. Ist ein solcher Wille nicht feststellbar, so bleibt es bei der Totenfürsorge durch den Ehegatten des Verstorbenen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich der Zwillingsbruder und die Ehefrau eines Verstorbenen um den Ort der Bestattung. Der
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23701
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